SATZUNG

Schützengesellschaft 1906 e.V. Flörsheim am Main

beschlossen von der Mitgliederversammlung am 27. 01. 2010 in Flörsheim am Main

§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

(1) Der Verein führt den Namen “Schützengesellschaft 1906 Flörsheim am Main“ mit dem

Namenszusatz “e.V.“

(2) Sitz des Vereins ist in Flörsheim am Main.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

Die einzelnen Mitglieder werden in der Handhabung von Waffen unterrichtet und durch

spezielles Training zum Leistungsschießen gebracht. Zu diesem Zweck beteiligen sich

die Schützen an den vom Deutschen Schützenbund und dem Hessischen

Schützenverband, denen der Verein angeschlossen ist, festgesetzten Wettkämpfen und

Qualifikationen im Gewehr, Pistolen und Bogenschießen.

Die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten

Übungsleiter/innen.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder

durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und

privaten Rechts werden. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der

gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des

Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber haften und sich in dem Beitrittsformular

entsprechend zu verpflichten haben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand

zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag . Ein Aufnahmeanspruch

besteht nicht.

 

(2) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer

seiner Mitgliedschaft verpflichtet am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge

teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären.

Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die

nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag,

erhöht um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages.

Dieser Betrag wird vom Vorstand festgelegt.

(3) Der Verein besteht aus:

a) aktiven Mitgliedern

b) passiven Mitgliedern

c) Ehrenmitgliedern

(4) Mitglieder haben:

¨ Sitz – und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung

¨ Informations- und Auskunftsrechte

¨ das Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins

¨ das aktive und passive Wahlrecht bei Erfüllung der satzungsgemäßen

Voraussetzungen

¨ das aktive Wahlrecht steht allen Mitgliedern ab dem 18. vollendeten

Lebensjahr zu und das

¨ passive Wahlrecht Mitgliedern ab dem vollendeten 16. Lebensjahr zu.

(5) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod

b) durch Austritt

c) durch Ausschluss aus dem Verein

d) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied sechs

Monate mit der Entrichtung der Beiträge in Verzug ist.

Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand mit „Einschreiben mit Rückschein“

erklärt werden. Die Kündigung ist nur bis zum 31. August jedes Kalenderjahres möglich.

(6) Zu Ehrenmitgliedern können ernannt werden:

a) Vereinsmitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben

haben

b) Mitglieder, die 40 und mehr Jahre ununterbrochen dem Verein angehören

Die Abstimmung erfolgt durch die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung.

 

(7) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender

Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, sowie sich vereinsschädigend

Verhalten hat.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied:

a) mit der Entrichtung von Beiträgen, Gebühren, Umlagen länger als 6 Monaten

in Verzug ist

b) Mitglieder des Vorstandes in der Öffentlichkeit beleidigt

c) den Verein in der Öffentlichkeit massiv in beleidigender Form kritisiert

d) durch sein Verhalten dem Verein Schaden zufügt.

Ausgeschlossene Mitglieder werden nicht mehr aufgenommen.

(8) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden

Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt

worden ist.

Ein Antrag auf Ausschluss kann von jedem Mitglied gestellt werden. Gegen den

Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach

Zugang die Mitgliederversammlung anrufen. Bei Widerspruch des auszuschließenden

Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss.

Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des

auszuschließenden Mitgliedes.

(9) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am

Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.

(10) Mit dem Tode eines Mitgliedes erlischt für den Rechtsnachfolger ebenfalls jeder

Anspruch an das Vereinsvermögen.

§ 4 MITGLIEDSBEITRÄGE

(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren, über deren Höhe und

Fälligkeit der Vorstand jeweils für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.

Jugendliche, Auszubildende, Studenten und Wehrpflichtige werden im Beitrag

gleichgesetzt. Bei Ehepaaren verringert sich die Summe des Gesamtbeitrages um ¼.

(2) Vom Beitrag können befreit werden:

Mitglieder, die längere Zeit schwer erkrankt sind oder wenn sie sich in einer sonstigen

Notlage befinden, etwa bei Arbeitslosigkeit oder Invalidität.

(3) Mitgliedsbeiträge und Gebühren werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift

eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, eine

unwiderrufliche Einzugsermächtigung zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung

des bezogenen Konto zu sorgen.

Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit

dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des

 

Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber haften und sich in dem Beitrittsformular

entsprechend zu verpflichten haben.

Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages bis 31. März des laufenden

Geschäftsjahres Sorge zu tragen.

§ 5 ORGANE

Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

§ 6 VORSTAND

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus folgenden Personen:

dem 1. Vorsitzenden

dem 2. Vorsitzenden

dem Schriftführer

dem Kassenführer

dem Sportleiter

Der Verein wird nach außen und dem Amtsgericht gegenüber von je zwei

Vorstandsmitgliedern vertreten. Die fünf genannten Vorstandsmitglieder sind dem

Amtsgericht gegenüber zeichnungsberechtigt. Es genügen immer die Unterschriften von

zwei der fünf Vorstandsmitglieder.

Dem Sportleiter wird zur Bewältigung der schießtechnischen Aufgaben von jeder

Waffenart, die im Verein geschossen wird, ein verantwortlicher Abteilungsleiter

beigegeben.

Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand kann sich eine

Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.

(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle

Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz

einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung

des Vereins nach der Vereinssatzung

- die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der

Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter

- die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen und Gebühren

(3) In den Vorstand kann nur gewählt werden, wer mindestens drei Jahre ununterbrochen

dem Verein als Mitglied angehört. Die Mitglieder des Vorstandes werden für 3 Jahre

gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der

Mitgliederversammlung gewählt wird.

 

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so

kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl

ergänzen.

Das hinzugewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle

anderen Vorstandsmitglieder.

(5) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der

Vorsitzende und im -Verhinderungsfalle- sein Vertreter nach Bedarf einlädt.

(6) Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen und

deren Wirkungskreis bestimmen.

(7) Der Vorstand kann mit Beschluss ( zweidrittel Mehrheit) Vorstandsmitglieder und

ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben,

wenn

- eine Verletzung von Amtspflichten,

- der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt.

Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine

ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem

Betroffenen kein Rechtsmittel zu.

§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem

Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes

- Entlastung des Vorstandes

- Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Kassenprüfer und weiterer Ehrenämter

gemäß dieser Satzung

- Ernennung von Ehrenmitgliedern

- Änderung der Satzung (sofern Änderung Vorstandswahlen betreffen, werden

sie vor den Wahlen durchgeführt)

- Auflösung des Vereins

- Erlass von Ordnungen

- Beschlussfassung über Wünsche und Anträge der Mitglieder

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im Januar eines jeden Jahres statt. Eine

außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die

gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung - ist

einzuberufen:

- wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt,

- wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom

Vorstand verlangt,

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier

Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Das Erfordernis

der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung in elektronischer Form

gem. § 126 a BGB erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der

Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der Email. Maßgebend für die

ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letzt bekannte Anschrift / letzt bekannte

 

Email – Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von

Email- Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens

zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der

Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die

Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der

Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Nach Ablauf der Frist gestellt Anträge

können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch

Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden

Stimmberechtigten.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem

Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied

geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung

den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht

aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der

Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung.

Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung

aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen.

(4) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht

eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist.

Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten oder mehr zur Abstimmung, so ist immer geheim

mit Stimmzetteln zu wählen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen

und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist

stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind

nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen

gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine ¾ (75%) Mehrheit der abgegebenen gültigen

Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine

Mehrheit von 4/5 (80%) der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(5) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu

unterschreiben.

Es muss enthalten:

- Ort und Zeit der Versammlung

- Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers

- Zahl der erschienen Mitglieder

- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit

- die Tagesordnung

- die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der JA-Stimmen, Zahl

der NEIN-Stimmen, Zahl der ENTHALTUNGEN, Zahl der ungültigen Stimmen)

- die Art der Abstimmung

- Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut

- Beschlüsse in vollem Wortlaut.

§ 9 KASSENPRÜFUNG

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglieder zwei

Kassenprüfer. Diese sollen in Buchführungs- und Geschäftsaufzeichnungsfragen

erfahren sein. Die Kassenprüfer können insgesamt einmal wiedergewählt werden.

 

(2) Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Finanzbuchhaltung und Finanzverwaltung

sowie der Kassen des Vereins und evtl. bestehender Untergliederungen. Die

Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in

sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Die Kassenprüfer

können auf wirtschaftlichem Gebiet beratend tätig sein. Die Festlegung der Zahl der

Prüfungen liegt in pflichtgemäßem Ermessen der Kassenprüfer.

(3) Den Kassenprüfern ist vom Vorstand umfassend Einsicht in die zur Prüfung begehrten

Vereinsunterlagen zu gewähren. Auskünfte sind ihnen zu erteilen. Die Vorlage von

Unterlagen sowie Auskünfte können nicht verweigert werden.

(4) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis ihrer

Prüfhandlungen und empfehlen dieser ggf. in ihrem Prüfbericht die Entlastung des

Vorstandes. Der Prüfbericht der Kassenprüfer ist dem Vorstand spätestens drei Wochen

vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 10 DATENSCHUTZ, PERSÖNLICHKEITSRECHTE

(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des

Zwecks des Vereins personenenbezogene Daten über persönliche und sachbezogene

Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert,

übermittelt und verändert.

(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung

stimmen die Mitglieder der

- Speicherung

- Bearbeitung

- Verarbeitung

- Übermittlung

Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des

Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht

statthaft.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf

- Auskunft über seine gespeicherten Daten

- Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit

- Sperrung seiner Daten

- Löschung seiner Daten

(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung

stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und

Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

 

§ 11 HAFTUNG

(1) Der Verein übernimmt keine Haftung für Schäden, die seine Mitglieder bei der Ausübung

des Schießsports erleiden und die bei der Handhabung der Waffen entstehen können.

Entsprechende Versicherungen müssen vom Verein für seine Mitglieder zu Beginn des

Vereinsjahres abgeschlossen werden.

§ 12 AUFLÖSUNG

(1) Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins kann nur in einer

Mitgliederversammlung mit der in § 7 dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit

beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind

die Mitglieder des Vorstandes gem. § 6 dieser Satzung gemeinsam

vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen

Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei Auflösung des Vereins, oder

bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Flörsheim

am Main, die es unmittelbar und ausschliesslich nur zur Förderung des Sports,

gemeinnützig zu verwenden hat.

§ 13 SONSTIGES

(1) Zur Instandhaltung der Schießanlage und des Clubhauses müssen von den Mitgliedern,

auf freiwilliger Basis, eine bestimmte Anzahl Arbeitsstunden geleistet werden.

Die zu leistenden Arbeitsstunden werden jährlich neu, durch den Vorstand festgelegt und

bekannt gemacht.

Jedes aktive Vereinsmitglied ist verpflichtet sich an Arbeitseinsätzen zu beteiligen.

Bei nicht Beteiligung wird vom Geschäftsführenden Vorstand ein Entgelt festgelegt.

Die Höhe des Entgelts und der zu leistenden Stunden ergibt sich aus der wirtschaftlichen

Situation des Vereines und wird jeweils in der Jahreshauptversammlung bekannt

gegeben. Ausgenommen von Arbeitsstunden sind:

Mitglieder ab dem 65. Lebensjahr oder aus krankheitsbedingten Gründen

§ 14 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Diese Satzung wird in der Mitgliederversammlung am 26.01.2011 genehmigt.

Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Die bisherige Satzung wird hiermit außer Kraft gesetzt.

 

Flörsheim am Main, den 26.01. 2011

 

Manfred Gutmann                          Peter Wallraven

1 Vorsitzender                                 Schriftführer

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